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Zum islamischen Opferfest

Zum islamischen Opferfest

BVT ruft zum Verzicht auf das Tieropfer auf

In diesem Jahr findet das islamische Opferfest vom 20.-23. Juli statt. Zum Ablauf des viertägigen Festes gehört das Opfern eines Tieres, meistens Lämmer, Schafe und Ziegen.

In größeren Städten lassen die Gläubigen Tiere in Schlachthöfen schächten, auf den Dörfern häufig auf den Höfen von Landwirten. Das Schächten ist in Deutschland zwar verboten, doch Religiösen mit Ausnahmegenehmigungen möglich.

Dennoch werden im Rahmen des Opferfestes immer wieder illegale Schächtungen bekannt. Die Tiere werden im Kofferraum zu Bauernhöfen gebracht und im Stall nach islamischem Ritus getötet. Weil das Schächten für die unbetäubten Tiere mit Qualen und längerer Todesangst durch das qualvolle Ersticken verbunden ist, lehnt der BVT das Schächten als Tierquälerei ab.  

Hintergrund: Das viertägige Islamische Opferfest Idu-I-Adha (türkisch „Kurban Bayrami“) findet weltweit statt. In Gedenken an den Propheten Ibrahim, der bereit war, seinen Sohn Ismail an Allah zu opfern, sind nach islamischem Ritus Muslime aufgerufen, ein Schächtopfer zu bringen und das Fleisch an Bedürftige zu verteilen. Geopfert werden je nach Region Schafe, Ziegen, Rinder, Kamele und Wasserbüffel. Beim Schächten wird den Tieren bei vollem Bewusstsein, also ohne vorherige Betäubung, die Kehle durchgeschnitten, wobei die Tiere erhebliche Qualen erleiden.

In Deutschland ist das Schächten von Tieren grundsätzlich verboten. Es darf nur in Ausnahmefällen vorgenommen werden und zwar nur dann, wenn religiöse Vorschriften den Verzehr von betäubungslos geschlachteten Tieren zwingend vorschreiben. Darüber hinaus muss deutlich gemacht werden, dass das Schächtfleisch ausschließlich an eben diese Religionsangehörigen abgegeben wird. 

Die Ausnahmegenehmigungen erteilen die zuständigen Veterinärbehörden - doch immer wieder kommt es vor, dass Tiere in Hinterhöfen, auf Bauernhöfen oder auf freiem Feld illegal geschächtet werden. Landwirte, die Muslimen Tiere zum Schächten überlassen oder Schächtungen auf ihrem Hof zulassen, können wegen Beihilfe belangt und nach § 27 StGB mit hohen Geldbußen, bis zu 25.000 Euro, bestraft werden.

Selbst von islamischen Religionsautoritäten wird eine „In-Ohnmacht-Versetzung” der Tiere durch eine reversible Elektrobetäubung als religionskonform angesehen. Es besteht daher kein Grund, betäubungslos zu schächten.

Dasselbe gilt für die dringend notwendige Deklarationspflicht von geschächtetem Fleisch. In fast allen Supermärkten wird inzwischen das Fleisch geschächteter Tiere angeboten. Kein Verbraucher kann erkennen, ob diese Tiere mit oder Betäubung geschlachtet wurden und woher das Fleisch stammt. Hier ist die Bundesregierung aufgefordert, auf die Europäische Union einzuwirken und entsprechende gesetzliche Regelungen für die EU-Mitgliedsstaaten zu erlassen.

 





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