Testamente

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Testamentsbroschüre

 

Über das Leben hinaus Gutes tun!

 

„Wie froh bin ich, dass ich es nun endlich erledigt habe! Jetzt fühle ich mich befreit und weiß, dass ich mir keine Sorgen mehr zu machen brauche“. Hinter diesen Sätzen stand die Auskunft meiner Gesprächspartnerin, dass sie ihr Testament verfasst hat.

 

Wie dieser Tierfreundin geht es sicher vielen von uns. Wir alle wissen, dass unser Leben nicht unendlich ist. Für jeden von uns kommt unweigerlich der Zeitpunkt, an dem wir Abschied von dieser Welt nehmen müssen. Und dennoch tun wir uns mit dem Gedanken sehr schwer, eines Tages nicht mehr da zu sein. Rechtzeitig dafür gesorgt zu haben, dass nach unserem Ableben die Dinge in unserem Sinn geregelt werden, dass mit den Werten, die wir zu Lebzeiten geschaffen haben, über unseren Tod hinaus, verantwortungsvoll umgegangen wird und Gutes geschaffen wird, das erleichtert und schafft Raum für andere Dinge.

 

Damit Ihr letzter Wille auch in Ihren Sinn umgesetzt wird, bedarf es einiger Kenntnisse zu Formalien, die auf jeden Fall beachtet werden müssen. Um Ihnen hier Sicherheit zu verschaffen und Ihnen die Abfassung Ihres Testamentes zu erleichtern, haben wir diese Broschüre für Sie erarbeitet. Sollten Fragen offen geblieben sein oder Sie weitergehende Informationen wünschen, stehen wir Ihnen gerne zu Verfügung. Unser Vizepräsident, Herr Dr. Lenzen, ist von Beruf Jurist und mit der Thematik sehr vertraut. Gerne berät er Sie auch in Einzelfragen. Die Telefonnummer erhalten Sie über unser Tierschutztelefon 02841 – 252 44.

 

Es grüßt Sie in tierschützerischer Verbundenheit

Ihre

 

Prof. Dr. Astrid Funke

 

 


Das Leben ist uns geschenkt und wir wissen nicht, wann es endet. Manchmal kommt der Tod angekündigt, manchmal aber auch unvorhergesehen. Vorbereitet zu sein, hilft, in Frieden Abschied von der Welt zu nehmen. Zu dieser Vorbereitung gehört nicht nur, sich mit dem Tod als solches auseinandergesetzt zu haben, sondern auch hinsichtlich der Weitergabe des persönlichen Hab und Gut Vorbereitungen getroffen zu haben. In jedem Fall ist es hilfreich zu wissen, welche Erbregelungen es gibt und welche Formalien beachtet werden müssen.

Nachfolgend finden Sie einige wichtige Informationen:

 

 

Vererben – mit und ohne Testament möglich!

 

Erbfolge ohne Testament

 

Da nicht jeder Verstorbene ein Testament hinterlässt, der Nachlass aber dennoch ordnungsgemäß verteilt werden muss, ist die Erbfolge in Deutschland durch den Gesetzgeber im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Liegt kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Diese bestimmt, dass in Abhängigkeit zum Verwandtschaftsgrad die Blutsverwandten erben. Unterschieden wird hierbei zwischen Erben erster Ordnung (Kinder und Enkel), Erben zweiter Ordnung (Eltern und Geschwister) und Erben dritter Ordnung (Großeltern, Tanten und Onkel und deren Abkömmlinge). Der Verwandtschaftsgrad entscheidet über die Erbenstellung.

 

Da Ehegatten mit dem Verstorbenen nicht blutsverwandt sind, aber natürlich nicht von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollen, gilt hierbei ein eigenes Erbrecht. Wie viel der Ehegatte erbt, hängt von verschiedenen Faktoren wie Anzahl der Kinder, ob Gütertrennung vereinbart wurde etc., ab.

 

Bei nicht verheirateten Paaren hat der Hinterbliebe grundsätzlich keinen Anspruch auf das Erbe. Hier erbt die Familie des Verstorbenen. Dies ist oft eine besondere Härte, wenn die Partner über viele Jahre zusammen gelebt haben.

 

Bei Alleinstehenden, die auch keine Angehörigen mehr haben, fällt, wenn nicht anderes geregelt ist, der Nachlass zu 100 Prozent dem Staat zu.

 

 

 

Erbfolge mit Testament

 

Möchte der Erblasser eine andere Regelung, als sie die gesetzliche Erbfolge vorsieht, muss er diesen Wunsch in einem Testament regeln. Er kann dies in Form eines eigenhändig geschriebenen handschriftlichen Testaments tun oder ein notarielles Testament aufsetzen lassen. Aber Achtung: Obwohl Sie in ihrem Testament frei über Ihr Vermögen bestimmen können, können Sie Ihren Ehepartner oder Ihre nächsten Verwandten nicht enterben. Ehegatten, Kinder und Eltern haben einen Anspruch auf einen Pflichtteil. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Fordert z. B. ein Kind, das testamentarisch nicht bedacht ist, seinen Pflichtteil von dem hinterblieben Elternteil, so erhält das Kind nur den entsprechenden Wert des Pflichtteils in Geld. Ein Anspruch an der Beteiligung an einer Immobilie oder eines Wertgegenstandes besteht nicht. Der Anspruch eines Pflichtteils verfällt nach drei Jahren nach Bekanntwerden des Erbfalls.

 

1. Möglichkeit: Das handschriftliche Testament

 

Die einfachste Form ist das eigenhändige handschriftliche Testament. Dieses muss von ihnen komplett handschriftlich verfasst sein, Datum, Adresse und ihren vollen Zu- und Nachnamen tragen. Keinesfalls dürfen Sie es mit dem Computer oder der Schreibmaschine schreiben und dann eigenhändig unterzeichnen. Ein solches Testament wäre ungültig. Es ist auch nicht zulässig, das Testament von jemandem anderen schreiben zu lassen, da dieser eine schönere oder lesbarere Handschrift hat und dann nur zu unterschreiben. Mit der Auflage, das handschriftliche Testament selber zu verfassen will der Gesetzgeber Missbrauch verhindern.

 

Beispiel für ein formal richtiges handschriftliches Testament:

 

 

                                                                                 

                                                                                                          Anke Mustermann

                                                                                                          Musterstraße 3

                                                                                                          13503 Berlin

 

Mein Testament

 

Ich, Anke Mustermann, geboren am 01.01.1940,

wohnhaft Musterstraße 3, 13503 Berlin, bestimme hiermit:

 

  1. Ich hebe alle bisherigen Testamente hiermit auf.
  2. Ich setze meine Nichte Petra Musterfrau, Musterstr. 25, 13503 Berlin als Alleinerbin ein.
  3. Der Bundesverband Tierschutz, Karlstr. 23, 47443 Moers, soll aus meinem Erbe ein Vermächtnis in Höhe von 20.000 € erhalten.

 

 

Ich bitte, das Nachlassgericht, einen Testamentsvollstrecker zu benennen.

 

Berlin, den 1. Juni 2011

 

Anke Mustermann

 

 

 

 

2. Möglichkeit: Das notarielle Testament

 

Neben dem handschriftlichen Testament gibt es die Möglichkeit, sein Testament von einem Notar anfertigen zu lassen. Wer sich für diese Variante entscheidet, ist immer auf der sicheren Seite. Der Notar ist verpflichtet, sich von der Testierfähigkeit des Testamentsgebers zu überzeugen, er wird bei der Formulierung des Gewollten behilflich sein, damit die Auslegung klar ist. Er wird auch über die Tragweite bestimmter Bestimmungen informieren und nicht zuletzt sicherstellen, dass das Testament formell richtig ist. Und es gibt noch einen entscheidenden Vorteil: Bei einem notariellen Testament müssen die Erben keinen kostenpflichtigen Erbschein beantragen, die Umsetzung des „letzten Willens“ erfolgt in der Regel schneller und reibungsloser. Natürlich wird der Notar diese Leistung nicht kostenlos erbringen. Sein Honorar richtet sich nach dem Nachlasswert. In Tabelle 1 finden Sie einen Überblick über die derzeitigen Gebühren für die Errichtung von Testamenten.  

 

 

Unterschied Erbschaft und Vermächtnis

 

Frau Mustermann hat in ihrem eigenhändigen handschriftlichen Testament ihre Nichte als Erbin eingesetzt und dem Bundesverband Tierschutz ein Vermächtnis zugesprochen. Die Nichte übernimmt als Erbin die Rechtsnachfolge, d. h. sie übernimmt mit dem Erbe alle Rechte, wie z. B. das Eigentum an Geldvermögen, Immobilien etc., aber auch alle Pflichten, wie z. B. die Schulden der Tante.

 

Dem Bundesverband Tierschutz hat in unserem Beispiel Frau Anke Mustermann ein Barvermögen in Höhe von 20.000 € vermacht, das die Nichte an den Verband auszahlen muss. An etwaigen Schulden können Vermächtnisnehmer nicht beteiligt werden.

 

Frau Anke Mustermann hätte auch den Bundesverband Tierschutz als Alleinerben einsetzen können und das Erbe damit beschweren können, an die Nichte ein Vermächtnis auszuzahlen oder ihr einen Gegenstand (z. B. das Auto) auszuhändigen.

 

Unzulässig wäre es jedoch, wenn Frau Anke Mustermann ihren Hunde, ihre Katze oder ein sonstiges Haustier als Erben eingesetzt hätte. Eine solche Nachlassregelung ist in Deutschland nicht möglich und würde zur Nichtigkeit des Testamentes führen.

 

 

Versorgungssicherheit für mein Haustier

 

Viele Tierbesitzer sorgen sich um die Betreuung ihres Haustieres, wenn sie eines Tages nicht mehr da sein sollten. Insbesondre dann, wenn sie Alleinstehend sind und sie niemanden haben, der die Verantwortung für ihr geliebtes Heimtier übernimmt. In diesen Fällen gibt es die Möglichkeit, Tierschutzorganisationen mit der Aufnahme und der Weitervermittlung des Tieres in gute Hände zu beauftragen. …….

 

Ein solches Testament könnte folgendermaßen formuliert sein:

 

                                                                                                          Anke Mustermann

                                                                                                          Musterstraße 3

                                                                                                          13503 Berlin

 

Mein Testament

 

Ich, Anke Mustermann, geboren am 01.01.1940,

wohnhaft Musterstraße 3, 13503 Berlin, bestimme hiermit:

 

  1. Ich hebe alle bisherigen Testamente hiermit auf.
  2. Ich setze den Bundesverband Tierschutz e.V., Karlstr. 4 in 47443 Moers, als meinen Alleinerben ein. Ich mache dem Verein zur Auflage, dass er meine Tiere bis zu deren Lebensende gut versorgt.
  3. Meine Nichte, Petra Musterfrau, Musterstr. 25, 13503 Berlin, soll aus meinem Erbe ein Vermächtnis in Höhe von 20.000 € erhalten.

 

 

Ich bitte, das Nachlassgericht, einen Testamentsvollstrecker zu benennen.

 

Berlin, den 1. Juni 2011

 

Anke Mustermann

 

 

 

 

Hinterlegung des Testamentes

 

Ihr handschriftliches Testament können sie überall verwahren – es muss nur sichergestellt sein, dass es nach Ihrem Tod sehr schnell gefunden wird. Insbesondere wenn Sie Wünsche hinsichtlich Ihrer Bestattung im Testament aufgenommen haben, ist es wichtig, dass es schnell gefunden wird. Der Banksafe ist hierfür ungeeignet, da ein Schließfach erst nach Erfüllung zahlreicher Formalitäten für Dritte geöffnet werden darf. Besser ist es, das Testament einem Mensch ihres Vertrauens zu übergeben, der dann verpflichtet ist, das Testament nach ihrem Ableben dem Nachlassgericht zu übergeben. Die sicherste Lösung ist jedoch, das Testament dem Nachlassgericht in Verwahrung zu geben. Sie haben so die Sicherheit, dass ihr „Letzter Wille“ auf jeden Fall gefunden und eröffnet wird. Die Verwahrung durch das Nachlassgericht kostet eine Gebühr, die sich ähnlich wie die Notargebühren, an der Höhe des Nachlasses orientieren (s. gleichfalls Tabelle 1).

 

Notarielle Testamente werden grundsätzlich beim Nachlassgericht verwahrt.

 

 

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament

Ehepaare können ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Sie haben dazu die Möglichkeit, dies eigenhändig und gemeinsam zu erstellen oder auch von einem Notar anfertigen zu lassen. Oft setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu ihren Alleinerben ein. Das Erbe des zuerst Verstorbenen geht meist als Ganzes zunächst auf den überlebenden Partner über. Erst nach dem Ableben des Zweiten wird das gesamte (ererbte und das eigene) Vermögen komplett an einen Dritten weitergegeben. Diese Testamentsform ist auch als „Berliner Testament“ bekannt.

Bei dieser Testamentsvariante beerben die Kinder den zuerst Verstorbenen nicht. Da sie gesetzliche Erben sind, könnten sie bei dessen Ableben jedoch ihr Pflichtteil geltend machen. Dies könnten die Eltern jedoch mit Hilfe einer so genannten Pflichtteilsstrafklausel versuchen zu verhindern. Das gemeinschaftliche Ehegattentestament kann grundsätzlich nur zu Lebzeiten beider Ehegatten geändert oder annulliert werden. Eine einseitige Änderung eines Ehegatten ist ohne den Willen des Anderen unwirksam. Beide Ehegatten müssten in diesem Fall neue Testamente errichten.

Vererben von Lebensversicherungen, Sparkonten etc.

Eine weitere Möglichkeit, Dritte an den Werten teilhaben zu lassen, die Sie zu Lebzeiten geschaffen haben, ist die Übertragung an Bezugsberechtigte, die Sie bestimmen. So können Sie mit Ihrer Bank oder Versicherungsgesellschaft vertraglich regeln, dass nach ihrem Ableben eine bestimmte Person oder Institution das Guthaben eines Bankkontos oder die Auszahlung einer Lebensversicherungspolice erhalten soll. Weder die Versicherungssumme noch das Bankguthaben fallen dann in den Nachlass. Man nennt dies auch „Verträge zugunsten Dritter im Todesfall“. Eine zusätzliche Festlegung dieser Verfügung im Testament ist nicht notwendig.

Vererben von Immobilien

 

Wenn Sie eine Immobilie besitzen empfiehlt sich grundsätzlich die Abfassung eines notariellen Testamentes. Sie erleichtern damit die Umschreibung der Immobilie im Grundbuch. Sollte nur ein handschriftliches Testament vorliegen, muss für die Grundbuchkorrektur von den Erben ein kostenpflichtiger Erbschein beim Amtsgericht beantragt werden.

 

Übrigens: Auch gemeinnützige Organisationen wie der Bundesverband Tierschutz können Immobilien erben.

 

 

Die Erbschaftssteuer

 

In vielen Fällen erbt das Finanzamt mit. Ob und wie viel Erbschaftssteuer bezahlt werden muss, richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe der Erbschaft oder des Vermächtnisses. Sind bestimmte Freibeträge ausgeschöpft, fällt Erbschaftssteuer an. Einen Überblick über die Freibeträge bietet Tabelle 2.

 

Wichtig: Gemeinnützige Organisationen wie der Bundesverband Tierschutz sind grundsätzlich von der Erbschaftssteuer befreit. Das uns zugedachte Vermögen kommt somit zu 100 Prozent dem Satzungszweck zugute.

 

 

Checkliste: Hieran sollten Sie frühzeitig denken!

 

Um Ihnen die Erstellung ihres Testamentes und Ihren Erben die Abwicklung ihres letzen Willens zu erleichtern, empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig über folgende Punkte Klarheit zu verschaffen:

 

  • Über welches Vermögen verfüge ich? Bankkonten, Wertpapiere, Bausparverträge, Versicherungsverträge, Sachwerte, Immobilien etc. Am besten erstellen Sie hierzu eine detaillierte schriftliche Aufstellung.
  • Welche Verbindlichkeiten bestehen? Auflistung der Zahlungsverpflichtungen.
  • Wen wollen Sie mit welchen Nachlasswerten bedenken? Bestehen Pflichtteilsansprüche? Wie hoch sind ggf. die Erbschaftssteuern?
  • Möchten Sie ein eigenhändiges, handschriftliches Testament verfassen oder einen Notar in Anspruch nehmen? Denken Sie an die formellen Anforderungen beim handschriftlichen Testament!
  • Wem gebe ich das Testament zur Verfahrung? Verwandten, Freunden, Bekannten, dem Nachlassgericht?
  • Möchte ich einen Testamentsvollstrecker einsetzen? Wer soll das sein?
  • Sind meine persönlichen Papiere (Stammbuch, Ausweis, Adressbuch, Checkkarten, Bankdaten, Versicherungen etc.) übersichtlich abgelegt?
  • Wer soll im Todesfall benachrichtigt werden und wie wünsche ich meine Bestattung?
  • Wer sorgt für meine Haustiere?

 

Wenn Sie diese Punkte berücksichtigt haben und nach reiflicher Überlegung ihre testamentarische Verfügung verfasst haben, werden Sie feststellen, dass Sie einen zunächst unüberwindbar geglaubten Berg hinter sich gelassen haben und beruhigt in die Zukunft schauen können.

 

Tabelle 1: Gebühren für die Errichtung von Testamenten

 

Nachlasswert

in €

Notargebühr

Einzeltestament

in € *

Notargebühr

Gemeinschaftliches Testament in € *

Verfahrungsgebühr

des Testamentes

in €

20.000

72

144

18,00

50.000

132

264

33,00

100.000

207

414

51,75

200.000

357

714

89,25

500.000

807

1.614

201,75

700.000

1.107

2.214

276,75

 

*zzgl. Nebenksoten und MwSt.

 

 

Tabelle 2: Übersicht über die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer

 

Erben

Steuerklasse I

Ehepartner, eingetragener Lebenspartner

Kinder, Stiefkinder, Enkel, Eltern und Großeltern

Steuerklasse II

Geschwister, Nichten, Neffen,

Steuerklasse III

Entfernte Verwandte, Lebensgefährte, Freunde

Persönlicher Freibetrag

Ehepartner und eingetragener Lebenspartner

500.000 €

 

Kinder, Stiefkinder, Enkel wenn Eltern verstorben sind

400.000 €

 

Enkel

200.000 €

 

Eltern und Großeltern

100.000 €

 

20.000 €

20.000 €

 



Tiere im Testament

 

Eine Pressemitteilung aus England sorgte für Aufregung unter einigen Tierbesitzern und veranlasste sie, in unserer Geschäftsstelle Näheres zu erfragen. Die Pressemitteilung berichtet über einen Kater, der in London das Haus und Vermögen einer Witwe, seines Frauchens, geerbt hat. Kater "Tinker" darf sich fortan in "seinem" Haus nach Herzenslust verwöhnen lassen.

Eine solche Nachlassregelung ist in Deutschland nicht möglich. Aber es besteht ohne Zweifel auch in unserem Land die Möglichkeit, für das Wohlergehen des geliebten Tieres nach dem eigenen Ableben zu sorgen. Tiere sind in Deutschland "Rechtsobjekte" die vererbt werden - aber nicht erben können. Nach § 1922 BGB sind nur Personen (auch so genannte juristische Personen in Form von Gesellschaften oder Vereinen) erbberechtigt; Tiere sind hingegegen nach § 90 a BGB zwar keine Sachen, auf sie sind jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Wer also testamentarisch einem Tier ein Geldvermögen, ein Wohnrecht oder einen Gegenstand zukommen lassen möchte, muss eine natürliche oder juristische Person als Erben einsetzen, und zwar mit entsprechenden Auflagen zugusten des Tieres. Die Sache hat allerdings einen Haken, denn im Gesetz fehlen zwingende Regelungen zur Durchsetzung von Auflagen. Es ist mit einem Risiko verbunden, einem Verwandten, dem Tierschutzverein oder der Kirche sein Hab und Gut zu vererben, ohne sich abzusichern. Wer sicherstellen möchte, dass für ein Tier wirklich in seinem Sinne gesorgt wird, muss einen Testamentsvollstrecker (z.B.Anwalt) einsetzen.
Dieser kann gemäß § 2203, § 2208 BGB die Vollziehung einer Auflage oder eines Vermächtnisses verlangen und notfalls einklagen. Dafür müssen Sie natürlich eine Vergütung einberechnen.

Aber wenn Sie sichergehen wollen, sollte an dieser Stelle nicht gespart werden. Bedenken Sie also in erster Linie einmal die Zuverlässigkeit des möglichen Erben: Können Sie sich darauf verlassen, dass er Ihre testamentarischen Anordnungen vollzieht? Ist er außerdem als Halter Ihres Tieres geeignet, und wird er seine zukünftigen Pflichten gewissenhaft erfüllen? Wenn Sie Zweifel hegen, schauen Sie sich bessser nach einer anderen Möglichkeit um oder sichern Sie sich mit einem Testamentsvollstrecker ab. Beachten Sie bei der Höhe eines zu vererbenden Geldbetrages, dass Erbschaftsteuer anfällt. Wenn Sie genau wissen wollen, wie viel für Ihr Tier übrig bleibt, sollten Sie sich den Steuerbetrag von einem Finanzberater ausrechnen lassen.

"Günstiger" ist es, eine als gemeinnützig anerkannte Organisation einzusetzen (z. B. Ihren Bundesverband Tierschutz e. V.), denn hierbei entfällt die Steuer, und die Sorge für Ihr Tier liegt in fachkundigen Händen.

Grundsätzlich kann jeder sein Testament selbst erstellen und aufbewahren. Wichtig: Das Testament muss insgesamt handschriftlich verfasst sein oder Sie müssten zum Notar gehen. Ferner sollten Sie das Testament jedoch sicherheitshalber beim Amtsgericht hinterlegen. So kann es im Todesfall nicht auf "mysteriöse" Weise verschwinden.

Eine noch einfachere Regelung könnte so aussehen, dass der Bundesverband Tierschutz e. V. unmittelbar als Erbe bestimmt wird. Bei Zweifelsfragen stehen Ihnen unsere Präsidentin, Rechtsanwältin Prof. Dr. Astrid Funke und unser Vizepräsident, Rechtsanwalt Dr. Rolf Lenzen, gerne zur Verfügung. Über unser Tierschutztelefon 02841-25244 können Sie die Telefonnummern erhalten.